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Im Geschäftsverkehr gehören Barauszahlungen der Vergangenheit an. Heutzutage genügt die Angabe eines Kontos, wenn eine Geldauszahlung ansteht. Geht der Betrag auf das mitgeteilte Bankkonto ein, hat der Leistende seine Zahlungspflicht in der Regel erfüllt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Empfänger des Geldes den Schuldner vor Auszahlung klipp und klar über eine Kontoänderung informiert hat.
Das geht aus einem unlängst vom Landgericht Coburg und Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall hervor. In dem Rechtsstreit konnte die klagende Gläubigerin allerdings nicht beweisen, den Zahlungspflichtigen auf die geänderte Bankverbindung hingewiesen zu haben. Die Richter wiesen daher ihre Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft auf (nochmalige) Auszahlung von knapp über 11.000 € ab. Diesen Betrag hatte der Unfallversicherer auf ein von der Klägerin angegebenes Konto überwiesen, das erheblich im Soll stand.
Anfangs schien der Unfall für die Versicherte doch noch ein gutes Ende zu nehmen. Die Versicherung erkannte problemlos an, für den Schadensfall einstehen zu müssen. Nach den schriftlichen Angaben der Versicherungsnehmerin sollte die Versicherungssumme auf ein Konto bei einer Sparkasse eingezahlt werden. Diesem Wunsch kam der Versicherer auch nach. Aber der Frau war die Freude am Mammon verwehrt. Das Konto war nämlich überschuldet. Die Sparkasse nahm die günstige Gelegenheit wahr und verrechnete das von der Versicherung ausgezahlte Geld auf die bei ihr bestehenden Verbindlichkeiten. Die erboste Versicherte fühlte sich nach dem Unfallereignis ein zweites Mal geschädigt. Sie habe dem Versicherer vor der Auszahlung deutlich zu verstehen gegeben, dass sich ihre Bankverbindung geändert habe. Der Betrag habe auf ein Konto bei einem anderen Geldinstitut überwiesen werden sollen. Sie forderte deshalb die Unfallversicherung auf, erneut - diesmal an sie - zu zahlen. Das lehnte der Versicherer ab, habe er doch von der neuen Bankverbindung nichts gewusst.
Das Landgericht Coburg wies das Begehren der Klägerin nach Vernehmung zahlreicher Zeugen zurück. Bis zur Überweisung der Versicherungssumme habe die Versicherte jederzeit das ursprünglich in dem Antragsformular bezeichnete Konto bei der Sparkasse widerrufen können. Das hätte sie aber deutlich, unmissverständlich und rechtzeitig gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft erklären müssen. Dass sie dies getan habe, habe sie nicht nachweisen können. Die Beklagte habe daher mit der Überweisung des Versicherungsbetrages auf das Sparkassenkonto ihre Zahlungspflicht erfüllt.
Fazit - Es ist ja nicht so, dass die Versicherungsnehmerin überhaupt nichts von dem Geld gehabt hätte. Immerhin ist sie einen Teil ihrer Schulden bei der Sparkasse los.
Instanzen:
LG Coburg - Urteil vom 11.05.2005, Az. 12 O 79/05
OLG Bamberg - Beschlüsse vom 11.07.2005 und 27.07.2005, Az. 1 U 123/05
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 261 des LG Coburg v. 28.10.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1162
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