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Ein Privater braucht nicht zu Gunsten einer gleichnamigen Gemeinde auf seine bereits registrierte Internet-Adresse (hier: www.tschirn.de) zu verzichten. Die Gemeinde habe nämlich die redliche Verwendung des Namens durch einen Namenskonkurrenten hinzunehmen, befand das Landgericht Coburg. Und wies die Klage der Gemeinde gegen den Namensvetter auf Freigabe der Domain ab.
Da der klagenden Ortschaft „lediglich regionale Bedeutung“ zukomme, könne sie sich auch nicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen. Die Namensrechte der beiden Parteien seien gleichwertig und der Privatmann einfach schneller gewesen.
Die klagende Gemeinde wollte sich im Internet präsentieren – und sich zu diesem Zweck „ihre“
Das Landgericht Coburg gab ihm Recht. Zwar könne man vor Gerichten gegen eine unbefugte Nutzung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 086 des LG Coburg vom 28.08.2001
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Dokument-Nr. 1284
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