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Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2005
12 O 179/05 -

Zu den Anforderungen, einen Diebstahl aus einem Fahrzeug gegenüber der Versicherung nachzuweisen

Keine Beweiserleichterung bei möglicher Vortäuschung des Diebstahls

Das Opfer von Langfingern soll neben dem unfreiwilligen Verlust von manchmal lieb gewonnenen Dingen nicht zusätzlich schikaniert werden. So muss es der Kaskoversicherung den - in aller Regel heimlich - begangenen Diebstahl nicht detailliert beweisen. Es reicht aus, dass der Versicherte für die Tat sprechende Indizien (insbesondere Einbruchspuren) aufzeigt. Allerdings gilt diese Beweiserleichterung nicht, wenn konkrete Umstände auf ein Vortäuschen des Versicherungsfalles hindeuten.

Gerade solche Tatsachen bejahten das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg in einem jetzt entschiedenen Fall. Folge: Der klagende Caravanbesitzer musste den von ihm behaupteten Besuch von Autoknackern vollumfänglich nachweisen. Da er dies nach Überzeugung der Richter nicht konnte, ging er leer aus. Von der Fahrzeugversicherung hatte der vermeintlich Bestohlene eine Entschädigung von ca. 15.000 € verlangt.

Einen festen Unterstellplatz hatte der Versicherte für seinen nagelneuen Wohnwagen nicht. Alle zehn Tage stellte er das Gefährt an einem anderen Ort in seiner Heimatstadt ab. Rund drei Monate nach der Erstzulassung erstattete der Caravaninhaber Strafanzeige bei der Polizei: Aus dem verschlossenen Fahrzeug mit unbeschädigten Schloss waren angeblich die komplette Sitzgarnitur, die Gardinen, ein Tisch und eine Heizungsabdeckung geklaut worden. Besonders ärgerten ihn die scheinbar durch das Handwerk der Ganoven verursachten Kratzer und Beulen am Wagen sowie die Verwüstung im Inneren. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Der von dem Wohnwagenbesitzer zwischenzeitlich eingeschaltete Kaskoversicherer hegte Zweifel an dessen Diebstahlsversion. Von wegen Verwüstung: Das Diebesgut sei säuberlich abmontiert worden und im Übrigen für einen Einbrecher völlig uninteressant. Die Assekuranz lehnte eine Zahlung ab.

Zu Recht, urteilten das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg übereinstimmend. Nach der Beweisaufnahme sprächen gewichtige Indizien gegen einen Einbruchdiebstahl. Die mitgenommenen Teile aus dem Wohnwagen seien für Diebe nahezu wirtschaftlich nutzlos. Allenfalls ein Caravanbesizer der gleichen Marke, der gleichen Ausstattung und des gleichen Baujahrs hätte eine Freude daran gehabt. Die Einrichtungsgegenstände seien zudem fachgerecht entfernt worden - der Fahrzeuginnenraum unbeschädigt geblieben. Angesichts des hierfür notwendigen Zeitaufwandes sei das Entdeckungsrisiko für Kriminelle enorm gewesen. Auffällig sei auch, dass in letzter Zeit gleichartige Fälle vermehrt zur Anzeige gebracht worden seien: Aus Wohnwägen geklaute Accessoires, ohne Schadensspuren zu hinterlassen. Und dies, obwohl es für derartiges Diebesgut keinen Markt gebe. Diese Ungereimtheiten führten dazu, dass sich der Wohnmobilbesitzer auf Beweiserleichterungen nicht berufen könne. Er müsse den behaupteten Einbruch voll nachweisen, was ihm nicht gelungen sei.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.9.2005, Az: 12 O 179/05

Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5.2.2006 und 29.3.2006, Az: 1 U 221/05

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.05.2006

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