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Wollen Miterben ihre Erbengemeinschaft auflösen, so müssen sie sich entweder einigen oder streng nach den gesetzlichen Regeln vorgehen. Letzteres heißt: Nachlassschulden sind unter Versilberung der Nachlassgegenstände zu begleichen und der verbleibende Erlös ist unter den Erben nach der jeweiligen Erbquote aufzuteilen.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor. Dem Begehren einer Erbin, einen Miterben zur Zustimmung zu einem nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Auseinandersetzungsvertrag zu zwingen, wurde deshalb nicht entsprochen. Mit der Konsequenz, dass ein ererbtes Grundstück nicht auf sie übertragen wird, sondern nun zu Geld gemacht werden muss.
Sachverhalt:
Der Tod des Erblassers riss die Familie nicht nur auseinander, sondern entzweite sie auch. Denn die klagende Ehefrau und einer der drei miterbenden Söhne – der Beklagte – gerieten wegen der Aufteilung des Erbes in Streit. Zum Nachlass gehörte nämlich auch ein Hausanwesen. Die Klägerin, Erbin zu 1/2, wollte von ihren Söhnen (jeweils Erben zu 1/6) die andere Hälfte der Immobilie übereignet haben und im Gegenzug die ererbten Schulden begleichen. Sie ließ deshalb einen notariellen Vertrag dieses Inhalts erstellen, den sie und zwei der Söhne unterschrieben. Der Beklagte aber weigerte sich, dieser Regelung zuzustimmen.
Gerichtsentscheidung:
Mit Recht, befand das Landgericht Coburg. Als Auseinandersetzungsregeln für eine Miterbengemeinschaft kämen vertragliche Vereinbarungen zwischen den Erben, Teilungsanordnungen des Erblassers oder die gesetzlichen Vorschriften in Betracht. Mangels Vertrag und Weisungen des Verstorbenen habe es im zu entscheidenden Fall bei den Vorgaben des Gesetzes zu verbleiben. Und danach müssten eben zuerst die Nachlassgegenstände – und damit auch das Grundstück – versilbert werden. Den Vorstellungen der Klägerin müsse der Beklagte deshalb nicht zustimmen.
Fazit:
Auch ein nicht überschuldeter Nachlass kann sich für die Nachkommen als Erblast erweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.04.2003
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Dokument-Nr. 1034
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