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Landgericht Coburg, Urteil vom 26.05.2010
11 O 781/09 -

Ehegatte bezugsberechtigt: Ex-Ehefrau oder aktuelle Ehefrau? - zur Frage der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung

Streit zweier Ehefrauen um die Lebensversicherung des verstorbenen (Ex-) Ehemannes

Wenn der Ex-Ehemann bei Vertragsabschluss seiner Lebensversicherung noch nicht verheiratet war, so ist im Todesfall seine von ihm geschiedene Ehefrau auch nicht bezugsberechtigt. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Direktversicherung eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Ex-Ehemann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung nach dem Wunsch der zweiten Ehefrau an diese und einen Sohn die Versicherungsleistung aus.

Trotz Scheidung weiterhin bezugsberechtigt...

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugsberechtigt gewesen sei. Nach den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Auch hätte eine Bezugsberechtigung der Klägerin dem Willen des verstorbenen Ex-Ehegatten entsprochen.

...oder doch der aktuelle Ehegatte?

Die beklagte Versicherung meint, dass der jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt aus der Lebensversicherung anzusehen sei.

hier: Bezeichnung "Ehegatte" nicht auf konkrete Person bezogen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht hat die Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragschlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit "Ehefrau" eine konkrete Person bezeichnet ist. Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung "Ehegatte" nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ ra-online

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.09.2010
    [Aktenzeichen: 1 U 64/10]
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