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Unterzeichnet eine Anlegerin bei ihrer Bank nach Zeichnung einer Kommanditanlage ein Beratungsprotokoll, aus dem hervorgeht, dass die Kundin ausreichend und fehlerfrei beraten wurde, kann sie später nicht die Rückabwicklung des Erwerbs verlangen, mit dem Hinweis, die Risiken seien bei der Beratung heruntergespielt worden. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Anlegerin bei der beklagten
Die Klägerin hat im Prozess behauptet, für sie hätten Sicherheit und die Eignung zur Altersvorsorge bei der Anlage oberste Priorität gehabt. Die Risiken seien bei der Beratung heruntergespielt worden. Einen Verkaufsprospekt für die Anlage habe sie zu keinem Zeitpunkt vollständig erhalten. Auch sei sie nicht aufgeklärt worden, wie viel von den im Beratungsprotokoll aufgeführten Vertriebskosten und des Agios an wen fließe.
Die
Das Landgericht Coburg hat die Klage der Anlegerin abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass die Anlegerin bereits zuvor mehrfach Anlagen in Fonds der unterschiedlichsten Risikoklassen getätigt hatte. Im
Hinsichtlich der Provisionen hat das Gericht ausgeführt, dass keine offenbarungspflichtigen Rückvergütungen vorliegen. Solche aufklärungspflichtigen Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Gebühr, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende
Auch auf Unsicherheiten bei den erzielbaren Einspeiseerlösen war die Kundin sowohl im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10245
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