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Bei Kaufverträgen - wie auch bei anderen Vertragsarten - empfiehlt sich ein schriftliches Festhalten aller Vertragsbedingungen, welche von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein sollten. Streitigkeiten über den Vertragsinhalt und gerichtliche Auseinandersetzungen hierüber können so vermieden werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, mit der das Landgericht die Klage eines Traktorkäufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines Traktors und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro abwies. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass die Kaufvertragsparteien Vorkasse vereinbart hatten. Da der Käufer die Vorkasse nicht leisten wollte, stornierte der Verkäufer zu Recht den Kaufvertrag.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens kaufte beim Beklagten einen Traktor der Marke Fendt zu einem Kaufpreis von etwa 16.000 Euro. Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung, ob Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart wurde. Als klar war, dass der Kläger keine Vorkasse leistete, stornierte der Beklagte den Vertrag insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Parteien telefonisch vereinbart hätten, dass eine Kaufpreiszahlung vor Übergabe des Traktors vom Käufer nicht zu leisten wäre. Der Beklagte trat dem entgegen. Er brachte vor, dass er auf einer Anzahlung von 60 % nach Übersendung einer Rechnung und Restzahlung innerhalb von 3 Monaten bestanden hätte. Dies ergebe sich auch aus den schriftlichen Unterlagen.
Das Landgericht Coburg wies sowohl die Klage auf Übereignung des Traktors als auch die Schadenersatzklage ab. Das Gericht ging davon aus, dass die Parteien einen
Hinsichtlich des Telefonats des Käufers mit einem Vertreter des Beklagten erhob das Gericht Beweis durch Anhörung zweier Zeugen. Der Vertreter des Beklagten sagte aus, dass man üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der Nichtzahlung und der entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors seien zu groß. Der Kläger habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht, die
Mit diesem Ergebnis war der Kläger unzufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort wies ihn das Oberlandesgericht Bamberg nach Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei. Dem Kläger wurde auch mitgeteilt, dass sich die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bei einer Berufungsrücknahme verringern würde. Der Kläger nahm diesen Rat aber nicht an, so dass seine Berufung zurückgewiesen wurde und er die vollen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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