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Wer ein sog. Dialer-Programm aus dem Internet auf seinem Computer installiert, muss beweisen, dass das Anwählen teurer 0190-Telefonnummern gegen seinen Willen geschehen ist.
Mit Beschluss hat das Landgericht Bückeburg einstimmig die Berufung eines Telefonanschlussinhabers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stadthagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. In jenem Verfahren hatte eine Telefonnetzbetreiberin einen Kunden (Anschlussinhaber) auf Begleichung einer Telefonrechnung von knapp 1.200,- EUR in Anspruch genommen, wobei der hohe Rechnungsbetrag durch das Anwählen von sogenannten 0190-Telefonnummern begründet war.
Die Verbindungen waren durch ein sog. Dialer-Programm zustande gekommen, das der Anschlussinhaber zuvor aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem Computer installiert hatte, um Internetseiten mit Erotikinhalten betrachten zu können. Das Amtsgericht hatte zu Lasten des Anschlussinhabers angenommen, für die Richtigkeit der Einzelverbindungsübersicht der Telefonnetzbetreiberin spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins.
Diese Auffassung hat das Landgericht Bückeburg bestätigt. Für die bestrittene Behauptung des Anschlussinhabers, der Dialer habe quasi heimlich, ohne dass er - der Anschlussinhaber - darauf Einfluss genommen habe, jeweils besonders teure Verbindungen ins Internet hergestellt, trage der Anschlussinhaber die Beweislast. Da er unstreitig gestellt habe, dass er sich das entsprechende Dialer-Programm bewusst aus dem Internet heruntergeladen habe, wobei er auch seine Personalausweisnummer angegeben habe, müsse er nunmehr beweisen, dass die Verbindungen zum Internet ohne seinen Willen zustande gekommen seien.
Das sei ihm auch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gelungen. Er habe nicht vorgetragen, dass er das Dialer-Programm wieder gelöscht habe oder sich um dessen vollständige und ordnungsgemäße Deinstallation bemüht habe. Der Anschlussinhaber muss nun auch die Kosten des Gerichtsverfahrens in vollem Umfange tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Bückeburg vom 22.09.2005
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Dokument-Nr. 1001
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