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Landgericht Bremen, Beschluss vom 08.06.2021
4 O 900/21 -

Der mit Mandantenstamm übertragene Good Will eines Unternehmens ist unpfändbar

Kein Anspruch auf dinglichen Arrest wegen Übertragung des Mandantenstamms

Der mit dem Mandantenstamm übertragene Good Will eines Unternehmens ist unpfändbar. Daher besteht kein Anspruch auf einen dinglichen Arrest, wenn der Mandantenstamm auf ein neues Unternehmen übertragen werden soll. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann machte gegenüber einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seit dem Jahr 2020 vor dem Landgericht Bremen Schadensersatzforderungen in Höhe von über 15 Millionen Euro geltend. Nachdem er erfuhr, dass die Gesellschaft ihr Geschäft, insbesondere ihren Mandantenstamm und damit Good Will, auf zwei neue Gesellschaften übertragen will, beantragte er beim Landgericht Bremen den Erlass eines dinglichen Arrestes. Er sah in der Übertragung des Good Will ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, welches die spätere Vollstreckung gefährde.

Kein Anspruch auf dinglichen Arrest wegen Unpfändbarkeit des Good Will

Das Landgericht Bremen entschied gegen den Antragsteller. Ein Anspruch auf Erlass des dinglichen Arrestes bestehe nicht. Die beabsichtigte bzw. begonnene Übertragung des Geschäfts der Antragsgegnerin auf zwei neue Firmen schmälere die Haftungsmasse der Antragsgegnerin nicht. Der mit dem Mandantenstamm übertragene Good Will sei nämlich unpfändbar. Damit sei er nicht Teil der Haftungsmasse und eine Veränderung beeinträchtige die Pfändungsmöglichkeiten des Gläubigers nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2021
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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