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Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass eine im Jahr 1974 geschlossene Abgrenzungsvereinbarung zweiter Hersteller von Kräuterschnaps, die die farbliche Gestaltung der Etiketten und Verpackungen der Kräuterschnapsflaschen regelt, weiterhin gültig ist. Wie die Marken selbst gilt eine solche Abgrenzungsvereinbarungen grundsätzlich zeitlich unbeschränkt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein in Wolfenbüttel ansässiger Hersteller von Kräuterschnaps gegen einen Wettbewerber aus Rheinberg. Dabei ging es um die Frage, ob eine Abgrenzungsvereinbarung (noch) gültig ist. Die beiden Spirituosenhersteller hatten im Jahre 1974 einen Vertrag geschlossen, der die Verwendung der Farben Grün und Orange auf den Etiketten und Verpackungen der Kräuterschnapsflaschen regelte. Der Vertrag sah vor, dass die Verwendung der Farbe Grün in dominierender Weise der Beklagten vorbehalten war, während umgekehrt der Klägerin die Verwendung der Farbe Orange zustand. Dementsprechend gestalteten die Parteien über Jahrzehnte ihren Marktauftritt.
Im Jahr 2009 kündigte die Klägerin diesen Vertrag wegen nach ihrer Ansicht veränderter Marktverhältnisse. Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Meinungsumfrage habe ergeben, dass die Mehrheit der Befragten die Farbe Grün mit der Klägerin verbinde und nicht mit der Beklagten. Auch die geringeren Werbeausgaben und rückläufige Absatzzahlen bei der Beklagten seien ein Beleg für die geänderten Verhältnisse.
Die Beklagte, die eine Veränderung der Verhältnisse bestreitet, verweist insbesondere darauf, dass die Farbe Grün bei der Aufmachung ihrer Produkte - wie bereits seit Jahrzehnten - nach wie vor eine wesentliche Rolle spiele. Ein Grund für die
Das Landgericht Braunschweig begründet die Klagabweisung mit dem Fehlen eines Kündigungsgrundes. Ein ordentliches Kündigungsrecht habe der Vertrag nicht vorgesehen. Wie die Marken selbst würden solche Abgrenzungsvereinbarungen grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche
Die Vereinbarung sei auch nicht aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Denn zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages im Jahr 1974 habe es im Hinblick auf den konkreten Marktauftritt der Beklagten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagten gegen die Klägerin Unterlassungsansprüche hätten zustehen können und daher Gründe für den Abschluss der Vereinbarung vorgelegen hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 16635
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