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Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend eines VW Touran wurde nunmehr abgewiesen. Dies hat das Landgericht Braunschweig entschieden.
Der Kläger im vorliegenden Fall ist Journalist und hatte unmittelbar bei der Beklagten einen Pkw VW Touran TDI 2.0 (Diesel) mit einem Motor des Typs EA 189 im Jahr 2013 käuflich erworben. Der Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand.
Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass er durch die Beklagte über die Abgaswerte des Pkw arglistig getäuscht worden sei und begehrt daher
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei über die Fahrzeugeigenschaften nicht getäuscht worden. Das Fahrzeug verfüge nach wie vor über die EG-Typgenehmigung und zur Entfernung der Beeinflussung des Abgasverhaltens durch die Software sei lediglich ein Software-Update mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand (ca. 100,00 €) notwendig.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil eine
Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über Eigenschaften des Pkw Touran von der Beklagten getäuscht worden sei.
Der Kläger sei nicht über das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung Euro 5 getäuscht worden. Nach wie vor verfüge der Pkw Touran über die gültige EG-Typgenehmigung. Diese sei vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und auch zwischenzeitlich nicht widerrufen worden. Soweit der Kläger behauptet, die Abgaswerte seien zu hoch und verstießen gegen geltende Bestimmungen, sei dieser Vortrag nicht durch entsprechende konkrete Tatsachen belegt und daher unsubstantiiert. Es seien keine genauen Angaben zu den behaupteten Abweichungen des Stickoxidwertes gemacht worden. Schließlich habe der Kläger keine konkreten Einzelheiten dazu vorgetragen, dass der Stickoxidwert ohne Verwendung der Software den zulässigen Grenzwert der Euro 5-Norm überschreite.
Soweit der Kläger behauptet habe, die Stickoxide des Fahrzeuges seien für ihn zumindest mitentscheidend für die Kaufentscheidung gewesen, sei dieser Vortrag ebenfalls nicht hinreichend belegt. Denn es sei nicht vorgetragen, mit welchen anderen Fahrzeugen und deren Stickoxidwerten der Kläger den Pkw Touran vor Treffen der Kaufentscheidung verglichen habe.
Die Ausführungen des Klägers zum kombinierten Kraftstoffverbrauch (nicht unterhalb von 7,0 l/km) seien ebenfalls nicht geeignet, um von einer Beschaffenheitsabweichung des Fahrzeugs auszugehen. Es sei nicht dargelegt, wie und unter welchen Bedingungen der Wert von dem Kläger ermittelt worden sei. Daher handele es sich bei der Angabe nicht um einen geeigneten Vergleichsmaßstab. Darüber hinaus fehle klägerischer Vortrag dazu, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von etwaigen Abweichungen des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs von dem auf dem Prüfstand ermittelten Kraftstoffverbrauch gehabt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2016
Quelle: Landgericht Braunschweig/ ra-online
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Dokument-Nr. 23212
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