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Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass der Verkauf von Hanftee auch mit nur niedrigem THC-Gehalt strafbar ist und die beiden Angeklagten des Strafverfahrens wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Im zugrunde liegenden Verfahren konnte es als erwiesen angesehen werden, dass die Angeklagten mehrere Kilogramm unverarbeitete Cannabisblüten und -blätter im Ausland bestellten und in Gläser zu 2 g und 5 g-Portionen abfüllten. Die Gläser veräußerten sie mit der Aufschrift "Hanfblütentee" in zwei Ladengeschäften zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm an Endverbraucher. Der Wirkstoffgehalt der in über 1.600 Gläsern veräußerten Pflanzenteile bewegte sich nach Gutachten des Landeskriminalamts überwiegend im Bereich von 0,2 % THC oder darunter, so dass insgesamt nur wenige Gramm des Wirkstoffs THC in den Verkehr gelangten.
Das Landgericht Brauchschweig entschied, dass die Veräußerung der Hanfblütentees an Endverbraucher trotz des niedrigen Wirkstoffgehalts ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Die Angeklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass das Betäubungsmittelgesetz in der Anlage I für
Der 28-jährige Angeklagte und Betreiber der Hanfbar wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen im Zeitraum von April bis September 2018 zu einer
Die Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 49.860,06 Euro und die sichergestellten Cannabispflanzenteile wurde eingezogen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28365
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