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Ein Beschluss des Landgerichts Bonn stärkt die Vermieterrechte. Danach muss ein Mietinteressent, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ungefragt dem zukünftigen Vermieter hierüber Auskunft erteilen.
Im entschiedenen Fall hatte der Mietinteressent verschwiegen, dass gegen ihn ein privates Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Darüber hinaus war ihm seine alte Wohnung wegen Mietschulden gekündigt und er zur Räumung verurteilt worden.
Das Landgericht Bonn war der Ansicht, dass der Mietinteressent verpflichtet gewesen sei, ungefragt zu offenbaren, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, im vorhergehenden Mietverhältnis erhebliche Mietrückstände bestanden hätten und er zur Räumung verurteilt sei.
Bei dieser Offenbarungspflicht sei darauf abzustellen, ob eine Lage bestehe, in der der Mietzinsanspruch des neuen Vermieters als gefährdet anzusehen sei. Bei einer "nur" eidesstattlichen Versicherung, die ein Jahr zurückliege sei dies z.B. noch nicht der Fall. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren habe aber eine ganz andere Qualität. Dann gehöre nämlich das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse und dem Schuldner verbleibe im wesentlichen nur der nicht pfändbare Einkommensteil. Ein Vermieter könne daher im Falle der Nichtmietzahlung von vornherein auf kein pfändbares Vermögen zugreifen. Das Ausfallrisiko sei ungleich höher, als gewöhnlich.
Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären. Außerdem muss er den zukünftigen Vermieter dahingehend informieren, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2329
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