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Landgericht Bonn, Urteil vom 07.01.2015
5 S 47/14 -

Anfertigung von Fotos durch Privatpersonen zur Verfolgung von Ordnungs­widrig­keiten regelmäßig unzulässig

Allgemeines Persönlich­keits­recht des Betroffenen wiegt schwerer als nicht schutzwürdiges Interesse einer Privatperson an Verfolgung von Ordnungs­widrig­keiten

Fertigt eine Privatperson Fotos von Hundehaltern an, um damit Vorschriften des Naturschutzes im Wege des Ordnungs­widrig­keitenverfahrens durchzusetzen, ist darin ein unzulässiger Eingriff in das Allgemeine Persönlich­keits­recht der betroffenen Hundehalter zu sehen. Soweit die Privatperson nicht selbst Opfer der Ordnungswidrigkeit ist, steht ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung von Ordnungs­widrig­keiten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fertigte ein selbst ernannter Ordnungshüter Fotos von Hundehaltern an, die entgegen der Vorschriften ihre Hunde in einem Naturschutzgebiet unangeleint herumlaufen ließen. Die Fotos sollten als Beweismittel für ein späteres Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen. Nachdem einer der fotografierten Hundehalter von der Anfertigung der Fotos erfuhr, erhob er Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht Bonn gab Unterlassungsklage statt

Das Amtsgericht Bonn gab der Unterlassungsklage statt. Zur Begründung führte es aus, dass ein selbst ernannter Ordnungshüter zum Zwecke der Beweissicherung keine heimlichen Fotos von begangenen Ordnungswidrigkeiten machen dürfe. Denn dadurch verletze dieser das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Es sei nicht Sache des Bürgers die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Aufgabe komme den zuständigen staatlichen Stellen zu. Gegen diese Entscheidung legte der selbst ernannte Ordnungshüter Berufung ein.

Landgericht bejahte ebenfalls Unterlassungsanspruch aufgrund unzulässigen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Landgericht Bonn bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hobby-Ordnungshüters zurück. Dem fotografierten Hundehalter habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Durch das Fotografieren sei er deutlich in seinem Recht am eigenen Bild und damit in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Der Hundehalter sei ohne sein Wissen mehrfach beim Spazierengehen und an seinem Auto fotografiert worden, ohne sich dem entziehen zu können.

Belange des Naturschutzes rechtfertigten nicht Fotoaufnahmen

Soweit der selbst ernannte Ordnungshüter durch die Fotos die Einhaltung der Naturschutzvorschriften im Wege des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchsetzen wollte, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn dadurch habe er nicht eigene schutzwürdige Interessen im Blick gehabt, sondern die Interessen der Allgemeinheit. Es sei aber nicht Aufgabe des Bürgers die Interessen der Allgemeinheit mit Hilfe von unzulässigen Fotoaufnahmen durchzusetzen. Vielmehr seien nur Behörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt Fotos als Beweismittel anzufertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2015
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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