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Eine 16-jährige Schülerin, die in ihrer Schule einen Amoklauf durchführen wollte, ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz vom Landgericht Bonn zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn war die
Die Angeklagte sah sich durch das Erscheinen ihrer Mitschülerin entdeckt. Um die Ausführung ihres Tatplanes zu sichern, griff sie die Mitschülerin in Tötungsabsicht mit dem Schwert an. Die 17-Jährige wehrte den Stich mit den Händen ab, wurde dabei jedoch erheblich verletzt. Insbesondere durchtrennte die Angeklagte mit dem Schwert Muskeln und Sehnen an beiden Händen der 17- jährigen; der Daumen einer Hand wurde fast vollständig abgetrennt. Ein Lehrer hörte in einem nahe gelegenen Klassenzimmer Schreie und eilte in Richtung Schultoilette. Durch das Glas einer Brandschutztür nahm er die beiden Mädchen vor der Toilettentür wahr. Er deutete die Situation als
Die Angeklagte sah aufgrund des ausgerufenen Amokalarms ihren Plan endgültig gescheitert. Nach einem missglückten Selbstmordversuch flüchtete sie vom Schulgelände. Mit der Straßenbahn fuhr sie zunächst ziellos umher. Um 23.10 Uhr stellte sie sich am Hauptbahnhof in Köln schließlich der Bundespolizei. Seit dem Folgetag befindet sie sich in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Ausweislich der weiteren Feststellungen der Kammer waren Probleme im häuslichen und schulischen Umfeld das Motiv der Angeklagten. Sie fühlte sich einsam und missverstanden. Sie fasste schließlich den Plan, einen
Einen Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt vermochte die Kammer nicht festzustellen. Sie unterstellte jedoch zu Gunsten der
Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen sei. Allerdings sei umgekehrt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Form einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit insbesondere vor dem Hintergrund einer langfristigen Tatplanung auch nicht sicher feststellbar. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik seien daher nicht erfüllt.
Den Ausführungen der Verteidigung im Plädoyer zu einem möglichen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten vom Versuch des Mordes vermochte die Kammer nicht zu folgen. Die Angeklagte habe im Rahmen ihrer geständigen Einlassung selbst angegeben, sie sei davon ausgegangen, dass ihr die Tötung der Mitschülerin aufgrund deren Widerstandes nicht mehr möglich gewesen sei. Der Mordversuch sei daher aus Sicht der Angeklagten bereits fehlgeschlagen und ein Rücktritt daher nicht mehr möglich gewesen. Nach Ansicht der Kammer handelt sich bei den von der Angeklagten gebauten Molotowcocktails jedoch nicht um Sprengstoff im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift. Diese seien nämlich nicht geeignet gewesen, eine Explosion herbeizuführen.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete die Kammer zugunsten der Angeklagten insbesondere deren umfassendes Geständnis. Auch habe die
Wegen des jugendlichen Alters der Angeklagten war die Hauptverhandlung nicht öffentlich. An insgesamt acht Hauptverhandlungstagen hatte die Kammer 26 Zeugen gehört. Zwei Sachverständige erstatteten Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Bonn
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Dokument-Nr. 8819
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