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Das Landgericht Bonn gewährt nach Umsetzung eines EuGH-Urteils einem Darlehensnehmer keinen Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages.
Das Landgericht Bonn hatte zunächst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) mit Vorabentscheidungsersuchen eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG v. 23.09.2002 (Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie (FinFARL)) vorgelegt. Art. 7 Abs. 4 der FinFARL regelt die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs. Der EuGH hat dann mit Urteil vom 04.06.2020 – C-301/18 die Auffassung der Kammer bestätigt, dass die vollharmonisierende FinFARL, die keinen
Nach Auffassung des LG ist dies in Form einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung möglich, indem der Verweis des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf die Rücktrittsregeln des § 346 BGB a.F. teleologisch reduziert wird, das heißt diese Vorschrift hinsichtlich des nach dem Wortlaut eigentlich geschuldeten Nutzungsersatzes auf die Zins- und Tilgungsleistungen nicht angewendet wird. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach wirksamem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2021
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29823
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