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Landgericht Bonn, Urteil vom 10.01.2014
15 O 189/13 -

Anwalt muss täglich seinen Spam-Ordner kontrollieren

Verletzung der Kontrollpflicht kann Anwaltshaftung begründen

Stellt ein Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, so muss er täglich kontrollieren, ob nicht versehentlich E-Mails in den Spam-Ordner gelandet sind. Verletzt er seine Kontrollpflicht, so kann dies eine Haftung des Anwalts begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mandantin eines Rechtsanwalts machte gegen diesen Schadenersatzansprüche wegen mehrerer behaupteter Pflichtverletzungen geltend. Hintergrund dessen war, dass der Rechtsanwalt unter anderem eine E-Mail übersah und daher Vergleichsverhandlungen scheiterten. Der Anwalt führte zu seiner Verteidigung an, dass er die E-Mail deshalb übersah, weil sie in seinem Spam-Ordner gelandet war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Mandantin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da ihr Rechtsanwalt mehrere Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt habe.

Verstoß gegen Pflicht zur Kontrolle des Spam-Ordners

Der Rechtsanwalt habe nach Auffassung des Landgerichts unter anderem gegen die Pflicht zur Kontrolle des Spam-Ordners verstoßen. Eine solche Pflicht habe bestanden, da er seine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit im Briefkopf angeboten habe. Er habe deshalb dafür sorgen müssen, dass ihm zugesandte E-Mails auch erreichen. Dies erfordere bei Aktivierung eines Spam-Filters die tägliche Kontrolle des Spam-Ordners. Denn nur so könne ausgeschlossen werden, dass eventuelle versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails übersehen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2014
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 239Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 239

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Dokument-Nr.: 18748 Dokument-Nr. 18748

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