wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Bonn, Urteil vom 25.01.2017
1 O 134/16 -

Unfall beim Linksabbiegen: Polizei darf mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Einsatz von Blaulicht andere Fahrzeuge überholen

Linksabbieger haftet für Kollision mit überholendem Polizeifahrzeug

Überholt ein Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Einsatz von Blaulicht ein anderes Fahrzeug und kommt es dabei zu einem Unfall, weil das überholte Fahrzeug nach links abbiegt, so haftet der Linksabbieger allein für die Unfallfolgen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden eines Tages im Dezember 2014 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Polizeifahrzeug und einem Pkw. Der Fahrer des Pkw wollte nach links auf den Parkplatz einer Bäckerei abbiegen, als das Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und eingeschalteten Blaulicht den Pkw überholte. Da der Pkw-Fahrer das Polizeifahrzeug übersah, kam es zu einer Kollision. Die Halterin des Pkw klagte anschließend gegen das Land auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 EUR.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Die Klägerin hafte allein für die Unfallfolgen. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Der Pkw-Fahrer habe seine doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt.

Kein Verkehrsverstoß durch Fahrer des Polizeifahrzeugs

Dem Fahrer des Polizeifahrzeugs sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten, so das Landgericht. Dieser habe nicht mit einem plötzlichen Abbiegen des Pkw-Fahrers rechnen müssen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, neben dem Blaulicht auch das Martinshorn einzuschalten. Denn die Verkehrsteilnehmer seien durch das Blaulicht hinreichend gewarnt gewesen, da es angesichts der Dunkelheit für aufmerksame Verkehrsteilnehmer gut wahrnehmbar gewesen sei. Dass das Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, sei unerheblich. Denn der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs sei nach § 35 Abs. 1 StVO grundsätzlich von den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen befreit. Da ein Linksabbieger nicht zu den Verkehrsteilnehmern gehören, die sich auf ein Vorfahrtsrecht berufen können, habe der Fahrer des Polizeifahrzeugs die Geschwindigkeit nicht reduzieren müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2019
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Bonn_1-O-13416_Unfall-beim-Linksabbiegen-Polizei-darf-mit-ueberhoehter-Geschwindigkeit-und-unter-Einsatz-von-Blaulicht-andere-Fahrzeuge-ueberholen.news27488.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27488 Dokument-Nr. 27488

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.