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„Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt“: Diese Werbeaussage auf einer Müsliverpackung der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat das Landgericht Bochum für unzulässig erklärt.
Dr. Oetker hatte auf der Vorderseite und auf der schmalen Seite der Verpackung mit der vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandeten Formulierung geworben. Aus der Nährwerttabelle auf der Verpackung ging hervor, dass eine 40-Gramm-Portion die Menge von 28,3 Milligramm Magnesium enthält, was nur acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr entspricht. Diese Portionsmenge reicht jedoch nicht aus, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
Das Landgericht Bochum schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage auf der Müsliverpackung gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstößt. Demnach sind gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Unter anderem muss das Produkt den Nährstoff in einer Menge enthalten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, um die behauptete Wirkung zu erzielen. Das war nach Überzeugung des Gerichts bei dem entsprechenden
Die strittige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2024
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (Verbraucherzentrale/ab)
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Dokument-Nr. 33817
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