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Ein Mitbewerber darf einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall mahnte ein Onlinehändler im Juni 2018 einen Mitbewerber unter anderem wegen Verstößen gegen die
Das Landgericht Bochum entschied gegen den Onlinehändler. Diesem stehe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2018
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26629
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