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Ein Autokäufer kann vom Kauf zurücktreten, wenn sein Neuwagen unter Testbedingungen über zehn Prozent mehr Sprit verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der spätere Kläger Ende 2009 einen Neuwagen gekauft. Schon bald stellte er fest, dass sein Wagen erheblich mehr Super auf 100 km schluckte, als ihm im Verkaufsprospekt versprochen worden war. Wesentlich für die Kaufentscheidung des Klägers war ein Prospekt, welcher eine Produktbeschreibung des Kraftfahrzeugs enthielt. In diesem war unter der Überschrift "Technische Daten" der
"innerorts 10,3 l/100 km,
außerorts 6,2 l/100 km,
kombiniert 7,7 l/100 km."
Neben dem Begriff "Verbrauch" befand sich der Hinweis: "nach 1999/100/EG, g/km kombiniert." Ferner wurde in Fußnote 6 angegeben "Verbrauchsmessung ohne Zusatzausstattung. Mit eingeschalteter Klimaanlage erhöht sich der Verbrauch um ca. 0,2l/100 km".
Der Wagen des Mannes verbrauchte im Normalbetrieb mehr als im Prospekt angegeben. Deswegen wandte er sich an das Autohaus und verlangte Abhilfe. Die Versuche des Autohauses, den
Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Er habe gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten können. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug weise einen so erheblichen Sachmangel i.S. von § 434 BGB auf, dass dieser zu einem Rücktritt rechtfertigt, vgl. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Es könne offen bleiben, ob die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts zum Fahrzeugverbrauch als Beschaffenheit des erworbenen Fahrzeuges i.S. von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart haben. Die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu dem
Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten verbrauche der Wagen des Klägers mehr als im Prospekt angegeben. Hierbei sei auf die im Ergänzungsgutachten als Variante 2 ("Fahrzeug nach Wartung mit Referenzkraftstoff, realer Fahrwiderstand, Gewicht nach Herstellerangabe") abzustellen. Aus dem Prospekt ergebe sich, dass die Verbrauchswerte mittels der in der Richtlinie 1999/100/EG normierten Messmethode (also im Laborversuch) ermittelt wurden. Auf den tatsächlichen Verbrauch im "Normalbetrieb" komme es nicht an. Für den Kläger als Erklärungsempfänger der Angaben im Prospekt sei erkennbar gewesen, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierten Grundlage beruhten und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte
Wie in der Fußnote 6 des Prospektes bei der Verbrauchsangabe aufgeführt sei "Verbrauchsmessung ohne Zusatzausstattung" könne nicht auf das reale Gewicht des Fahrzeuges abgestellt werden, sondern es ist auf die sog. simulierte Schwungmasse von 1.470 kg abzustellen. Diese Masse entspreche dem Gewicht des Wagens des Klägers in der Grundausstattung. Die sog. Variante 1 (= Messung beim Ausgangsgutachten) scheide damit aus. Diese gehe von dem tatsächlichen Gewicht des Fahrzeuges des Klägers aus. Ferner spreche gegen diese Messung, dass keine Wartung durchgeführt wurde und Markenkraftstoff und kein Testkraftstoff verwendet wurde.
Dieser Sachmangel sei auch erheblich i.S. von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Insoweit schloss sich das Landgericht Bochum der Rechtsprechung des BGH an (BGH NJW 2007, 2111 = BGH, Beschluss v. 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 -). Hiernach sei ein Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10 % erheblich i.S. von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und rechtfertige den Rücktritt.
Der seitens des Klägers erklärte Rücktritt führe gem. § 346 BGB zur Rückgewähr der ausgetauschten Leistungen, dem Wagen und dem Kaufpreis.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: ra-online, LG Bochum (vt/pt)
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