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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2023
67 S 83/23 -

Abschluss eines Mietvertrags mit Studenten begründet keinen nachträglichen Anspruch auf Austausch einzelner Mieter

Häufige Ab- und Zugänge in Wohngemeinschaft nicht zwingend

Mieten Studenten eine Wohnung an, so begründet dies für sich genommen keinen Anspruch auf Austausch einzelner Mieter. Dass eine Wohngemeinschaft häufige Ab- und Zugänge verzeichnet, ist nicht zwingend. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 mieteten drei Studenten eine Wohnung in Berlin an. Dabei war der Vermieterin bewusst, dass die Studenten eine Wohngemeinschaft bilden wollten. In der Folgezeit kam es dreimal zum Austausch eines Mieters. Nunmehr weigerte sich die Vermieterin aber. Die Mieter erhoben daher Klage. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Dafür fehle es bereits an der Voraussetzung, dass die Vermieterin bei Vertragsschluss davon ausging, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben könne bzw. werde. Allein der Umstand, dass die Mieter Studenten waren, genüge dafür nicht.

Häufige Ab- und Zugänge in Wohngemeinschaft nicht zwingend

Auch eine Wohngemeinschaft könne nach Ansicht des Landgerichts auf Konstanz und Dauer angelegt sein, jedenfalls für den oft nicht unerheblichen Zeitraum eines Studiums. Dass eine Wohngemeinschaft häufige Ab- und Zugänge aufweist, sei daher nicht zwingend.

Frühere Zustimmungen zum Austausch von Mietern unbeachtlich

Für unbeachtlich hielt das Landgericht den Umstand der früheren Zustimmungen der Vermieterin zum Austausch einzelner Mieter. Denn zum einen fehle den früheren Zustimmungen eine Aussagekraft hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen. Zum anderen sei es nicht zwingend Ausdruck eines Desinteresses an der Person des Mieters, wenn der Vermieter sich auf einen mieterseits gewünschten neuen Mieter einlässt. Vielmehr könne darin auch ein Entgegenkommen gegenüber seinen Mietern liegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 1196/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1196Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1196

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