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Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird.
Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatten im Jahr 2001 einen
Bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht Wedding hatte die Vermieterin mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Landgericht wies nun die Berufung der Vermieterin zurück. Das Gericht ließ offen, ob die angemietete Wohnung zu Vertragsbeginn tatsächlich unrenoviert oder – dem Vortrag der Vermieterin entsprechend – renoviert war. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung erhalten habe, sei die Formularklausel, durch die die Pflicht,
Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in engen Grenzen es für zulässig erachtet habe, die Durchführung von
Zudem benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, sofern der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2017
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23983
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