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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.08.2022
67 S 44/22 -

Warmlaufenlassen des Motors in Tiefgarage für maximal 90 Sekunden

Mitnutzer der Tiefgarage steht Unter­lassungs­anspruch zu

Der Motor eines Pkw darf in einer Tiefgarage nicht länger als 90 Sekunden warmlaufen. Dem Mitnutzer der Tiefgarage steht insofern gemäß § 862 Abs. 1 BGB ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Stellplatzes in einer privaten Tiefgarage in Berlin ließ den Motor seines Fahrzeugs bis zu 2 Minuten warmlaufen. Er meinte, er müsse dies nach mehrmaliger Starthilfe tun, damit der Motor sachgerecht genutzt werden könne, ohne dass der Motor Schaden nehme. Ein anderer Nutzer der Tiefgarage hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung des Warmlaufenlassens für länger als 90 Sekunden

Das Landgericht Berlin entschied, dass dem Kläger gemäß § 862 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Warmlaufenlassens des Motors über einen Zeitraum von 90 Sekunde hinaus zustehe. Der Kläger müsse die verursachten Abgase nicht unbeschränkt dulden. Es sei zu beachten, dass in einer Tiefgarage sich Abgase im Vergleich zur offenen Straße schneller konzentrieren. Dem Beklagten sei zuzumuten, sein Fahrzeug innerhalb von 90 Sekunden nach gewährter Starthilfe aus der Tiefgarage zu fahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1157/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1157Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1157

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