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Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.11.2014
67 S 360/14 -

Nicht genehmigte Vermietung einer Wohnung an Touristen rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters ohne vorherige Abmahnung

Entgeltliche Überlassung von Wohnraum durch Mieter stellt schwerwiegende Vertragsverletzung dar

Vermietet ein Mieter ohne Genehmigung des Vermieters seine Wohnung an Touristen, so verletzt er schwerwiegend seine mietvertraglichen Pflichten. Der Vermieter ist in einem solchen Fall berechtigt, dass Mietverhältnis fristlos und ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietete der Mieter einer Wohnung diese für 12 Tage im Februar 2014 an Touristen. Eine Genehmigung der Vermieter lag nicht vor. Sie kündigten daher das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter verteidigte sich unter anderem mit dem Hinweis, dass nicht er, sondern seine Ehefrau in seiner Abwesenheit die Wohnung vermietet habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung bei unberechtigter Vermietung des Wohnraums durch Mieter

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter. Die fristlose Kündigung sei nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt gewesen. Die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Dritte durch den Mieter stelle eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, soweit es an einer entsprechenden Genehmigung des Vermieters fehlt. In einem solchen Fall sei dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten.

Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich

Eine vorherige Abmahnung sei nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich gewesen, so das Landgericht. Nach dieser Vorschrift sei eine Abmahnung entbehrlich, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dies sei dann der Fall, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Mieter nicht zur Überlassung der Mietsache an Dritte befugt und der Vertragsverstoß besonders schwerwiegend ist. Beides sei hier der Fall gewesen.

Vermietung durch Ehefrau unbeachtlich

Soweit der Mieter vortrug, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die Vermietung vornahm, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn zum einen müsse sich der Mieter nach § 278 BGB das Verhalten desjenigen zurechnen lassen, der auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommt. Dazu zählen etwa Familienangehörige. Zum anderen hätte in einem solchen Fall der Mieter gegen seine Obhutspflichten in erheblicher Weise verstoßen. Denn er müsse dafür Sorge tragen, dass es während seiner Abwesenheit zu keiner vertragswidrigen Überlassung der Mietsache an Dritte kommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 57/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 57Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 57
  • MDR 2015, 80Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 80
  • WuM 2015, 31Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 31

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