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Der Mieter einer in einem Plattenbau gelegenen und mit einer Einrohrheizung ausgestatteten Wohnung kann verlangen, dass die Innentemperatur des Schlafzimmers während der Heizperiode nicht mehr als 18 °C beträgt. Liegt die Innentemperatur daher bei mehr als 22 °C, obwohl der Thermostat des Heizkörpers auf "Null" steht, so liegt ein Mietmangel vor und der Mieter kann auf Beseitigung klagen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall lag die Innentemperatur des Schlafzimmers einer in einem Plattenbau gelegenen Wohnung während es Winters konstant bei mehr als 22 °C, obwohl der Thermostat auf "Null" stand und der
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die
Der Mieter einer Wohnung könne erwarten, so das Landgericht, dass die von ihm angemietete Wohnung einen Standard aufweise, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich sei. Davon ausgehend entsprechen Wohnungen auch in Plattenbauten nur dann dem üblichen Mindeststandard, wenn von dem Mieter während der Heizperiode zumindest in einem der Räume mit zumutbaren Mitteln Innentemperaturen herbeigeführt werden können, die einen angenehmen Schlaf ermöglichen. Als angenehm werde im Allgemeinen empfunden, wenn die Innentemperatur in einem beheizten Schlafraum 18 °C nicht übersteige. Diesen Mindeststandard habe die Wohnung nicht erfüllt.
Nach Ansicht des Landgerichts sei es dem Mieter nicht zuzumuten, während der Heizperiode und vor allem im Winter den Schlafraum durch überobligatorisches Öffnen der Fenster abzukühlen.
Zwar sei die Wohnung mit einer Einrohrheizung ausgestattet gewesen, so das Landgericht, bei der es aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit unvermeidlich zur Wärmeabgabe komme, obwohl der Thermostat des Heizkörpers auf "Null" stehe. Es sei aber fernliegend, dass allein diese unvermeidbare Wärmeabgabe zu einer Aufheizung des Raumes auf über 18 °C führe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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