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Zwar kann eine Eigenbedarfskündigung unwirksam sein, wenn der Vermieter seine Pflicht zum Anbieten einer vergleichbaren Alternativwohnung verletzt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Mieter ohnehin nicht den Willen hatte die Alternativwohnung anzumieten. In diesem Fall ist das Berufen auf die Verletzung der Anbietpflicht treuwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer in einem Seitenflügel gelegenen Wohnung im März 2015 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter gaben an, die Wohnung für ihren Sohn zu benötigen. Der Mieter hielt die Kündigung für unzulässig und weigerte sich daher auszuziehen. Die Vermieter erhoben daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. In dem Verfahren rügte der Mieter unter anderem, dass ihm nicht die im Erdgeschoss des Seitenflügels gelegene Alternativwohnung angeboten wurde. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hielt dies für unbeachtlich und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Den Vermietern habe gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, ob die Vermieter verpflichtet waren, dem Mieter die Alternativwohnung anzubieten. Denn eine Anbietpflicht bestehe zumindest dann nicht, wenn der Mieter die Wohnung im Falle ihrer Anbietung ohnehin nicht angemietet hätte. Das Berufen des Mieters auf eine Verletzung der Anbietpflicht würde sich in einem solchen Fall als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23909
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