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Das Landgericht Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sogenannte Mietpreisbremse (§ 556 d BGB) für verfassungswidrig. Das Gericht beschloss daher, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen. Das höchste deutsche Gericht hat allein die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.
Die Zivilkammer 67 hatte bereits im September 2017 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert; jedoch unterblieb in dem damaligen Rechtsstreit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da es auf die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift für die Entscheidung damals aufgrund neuer Umstände nicht mehr ankam (vgl. Landgericht Berlin, Urteil v. 19.09.2017 - 67 O 149/17 -).
Nunmehr ist die Frage für den Ausgang eines anderen Berufungsverfahrens von Bedeutung. Es handelt sich um die Klage zweier
Das Amtsgericht Wedding gab der Klage der
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die
Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin teilte - anders als z.B. die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin, die das Bundesgesetz für verfassungsgemäß ansah (vgl. Landgericht Berlin, Urteil v. 29.03.2017 - 65 S 424/16 -) – die Bedenken und hielt die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556 d BGB) für
Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die
Darüber hinaus liege auch deshalb eine verfassungswidrige
Ergänzend zu ihren früheren Ausführungen rügte das Landgericht nunmehr ferner, dass die Vorschrift der Mietpreisbremse auch gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Der Bundesgesetzgeber habe die staatliche Preisintervention nicht allein davon abhängig gemacht, dass ein angespannter kommunaler Wohnungsmarkt vorliege. Es komme zusätzlich auf die politische Willensbildung auf Landesebene und die darauf beruhende Entscheidung der jeweiligen Landesregierung an, ob von der im Gesetz enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse Gebrauch gemacht werde. Das Bundesgesetz (§ 556 d BGB) verpflichte die jeweilige Landesregierung nicht dazu, die Vorschrift im Landesrecht umzusetzen, auch wenn der Wohnungsmarkt im gesamten Bundesland oder in einzelnen Kommunen angespannt sei. Deshalb seien
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2017
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 25249
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