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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.12.2023
67 S 20/23 -

Erhöhung auf marktübliche Miete bei Ausspruch einer Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit

Voraussetzung ist Sozial­verträglich­keit der erhöhten Miete für Mieter

Ordnet das Gericht gemäß § 574 a Abs. 2 BGB eine Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit an und liegt die bisherige Miete unter der marktüblichen Neuvermietungsmiete, so muss das Gericht zugleich die Erhöhung der Miete anordnen, wenn dies für den Mieter sozialverträglich ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob einem Vermieter im Falle einer gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung ein Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses zustehe, wenn dieser bisher unter der marktüblichen Neuvermietungsmiete liegt. Zur Vertragsfortsetzung kam es, weil der Mieter der Wohnung gegen die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung erfolgreich Widerspruch eingelegt hatte.

Anspruch auf Erhöhung der Miete auf marktübliche Miete

Das Landgericht Berlin entschied, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen für den Vermieter unzumutbar sei. Die bislang vom Mieter entrichtete Miete liege deutlich unter der marktüblichen Miete. Für den Vermieter angemessen seien im Falle der gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung aber grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietverhältnissen in der Gemeinde üblich seien. Voraussetzung für eine Erhöhung sei aber, dass diese für den Mieter sozialverträglich ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 14.12.2022
    [Aktenzeichen: 15 C 246/22]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 41Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 41

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