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Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2017
67 S 166/17 -

Abmahnung mit Zahlungsfrist schließt Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs bis zum erfolglosen Fristablauf aus

Verzicht auf Recht zur Kündigung bei Ausspruch einer befristeten Abmahnung

Spricht der Vermieter wegen eines Zahlungsverzugs des Mieters eine Abmahnung aus und setzt dabei eine Frist zur Zahlung, so verzichtet er damit auf das Recht zur Kündigung bis zum erfolglosen Ablauf der Frist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich die Mieter einer Wohnung in Berlin in Zahlungsverzug. Der Vermieter sprach daher im November 2016 eine Abmahnung aus und bat um Zahlung der säumigen Beträge innerhalb von 10 Tagen. Noch vor Ablauf dieser Zahlungsfrist kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen des Zahlungsverzugs ordentlich. Da sich die Mieter anschließend weigerten auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Recht zur Kündigung vor Ablauf der Zahlungsfrist

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei unwirksam, da sie vor Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist erklärt wurde. Mit dem Ausspruch einer befristeten Abmahnung verzichte der Vermieter auf das Recht zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung wegen des Zahlungsverzugs bis zum erfolglosen Ablauf der Frist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 29.05.2017
    [Aktenzeichen: 9 C 670/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 1224Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1224
  • WuM 2017, 655Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 655

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