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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2002
67 S 127/02 -

Herabfallende Blütenblätter, Stängel und sonstige Pflanzenteile: Mieter muss zu üppigen Balkonbewuchs zurechtstutzen

Balkonbepflanzung darf Nachbarn nicht beeinträchtigen

Wenn ein Mieter durch den Wildwuchs eines benachbarten Balkons beeinträchtigt wird, muss der Vermieter eingreifen und für Ordnung sorgen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im Fall hatte ein Mieter die Blumenkästen auf seinem Balkon mit Knöterich bepflanzt. Bald wucherte die Pracht weit über die Brüstung hinaus. Ständig fielen Blüten, Blätter und Vogelkot auf die Terrasse des darunter wohnenden Mieters, der sich hierdurch beeinträchtigt sah. Dieser verlangte daher von dem Vermieter, dass er gegen den störenden Mieter vorgeht. Da sich der Vermieter weigerte erhob der belästigte Mieter - erfolglos - Klage. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Vertragsgemäße Beeinträchtigung lag vor

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem steht gegen seinen Vermieter ein Anspruch auf Einschreiten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung des Mieters während der Dauer des Mietverhältnisses in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der vertragsgemäße Gebrauch der Terrasse wurde aber durch das Übermaß an herabfallenden Pflanzenteilen beeinträchtigt.

Kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache

Die Balkonbepflanzung entsprach, so das Landgericht weiter, in dieser wuchernden Ausprägung nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch. Zwar kann ein Mieter grundsätzlich sein Balkon so bepflanzen, wie es ihm gefällt. Auch müssen die betreffenden Mieter den Herabfall von Pflanzenteilen situationsbedingt hinnehmen. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Bepflanzung in einem erheblichen Umfang über die Brüstung herüberragt. Der Vermieter muss in diesem Fall gegen den störenden Mieter vorgehen und von ihm verlangen, dass die Balkonbepflanzung derart zurück geschnitten wird, dass sie nicht mehr über die Brüstung des Balkons herüberragt. Das gebietet auch die gegenseitige Rücksichtnahme unter den Nachbarn einer Wohnanlage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2003, 188/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2003, 188Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2003, Seite: 188

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