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Landgericht Berlin, Beschluss vom 29.10.2018
65 T 106/18 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vom Vermieter bewusst zu niedrig angesetzten Betriebs­kosten­voraus­zahlungen

Tatsächlich anfallende Nebenkosten stellen keinen Schaden dar

Einem Wohnungsmieter steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Vermieter als Lockmittel die Betriebs­kosten­voraus­zahlungen bewusst niedrig ansetzt. Denn die tatsächlich angefallenen Nebenkosten stellen keinen Schaden dar. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Mieter zuvor darauf hingewiesen hat, keine höheren als die vereinbarten Betriebskosten zahlen zu können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer 41 qm großen Wohnung in Berlin sollte für die Mietdauer von nur zwei Monaten (November und Dezember 2016) eine Nachzahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 214 Euro leisten. Als monatliche Vorauszahlungen wurde zu Mietbeginn ein Betrag von 170 Euro monatlich vereinbart. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung gab an, dass die Vorauszahlungen absichtlich gering gehalten wurden, damit die Gesamtmiete bei unter 500 Euro liegt und damit die Wohnung für Interessenten attraktiver erscheint. Der Mieter hielt dies für unzulässig und beantragte für eine beabsichtigte Schadensersatzklage Prozesskostenhilfe.

Amtsgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln hielt die beabsichtigte Schadensersatzklage für nicht erfolgsversprechend und wies daher den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mieters.

Landgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Für die Schadensersatzklage des Mieters bestehe keine Erfolgsaussicht, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen sei. Denn die tatsächlich angefallenen Nebenkosten stellen keinen Schaden dar. Sie wären auch bei angemessener Kalkulation der Vorschüsse bzw. Offenlegung der erheblich höher zu erwartenden Nebenkosten entstanden.

Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Vertrauens auf niedrige Nebenkosten

Ein Schadensersatzanspruch hätte bestehen können, so das Landgericht, wenn der Mieter bei Mietvertragsschluss darauf hingewiesen hätte, höhere Nebenkosten nicht tragen zu wollen oder zu können. In diesem Fall hätte der Vermieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihm zur Aufklärung über die zu erwartenden höheren Nebenkosten verpflichtet hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 667/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Beschluss vom 21.08.2018
    [Aktenzeichen: 3 C 226/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 667Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 667

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