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Einem Wohnungsmieter steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Vermieter als Lockmittel die Betriebskostenvorauszahlungen bewusst niedrig ansetzt. Denn die tatsächlich angefallenen Nebenkosten stellen keinen Schaden dar. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Mieter zuvor darauf hingewiesen hat, keine höheren als die vereinbarten Betriebskosten zahlen zu können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer 41 qm großen Wohnung in Berlin sollte für die Mietdauer von nur zwei Monaten (November und Dezember 2016) eine Nachzahlung auf die
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln hielt die beabsichtigte Schadensersatzklage für nicht erfolgsversprechend und wies daher den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mieters.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Für die Schadensersatzklage des Mieters bestehe keine Erfolgsaussicht, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen sei. Denn die tatsächlich angefallenen
Ein Schadensersatzanspruch hätte bestehen können, so das Landgericht, wenn der Mieter bei Mietvertragsschluss darauf hingewiesen hätte, höhere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 667/rb)
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Dokument-Nr. 27523
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