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Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.07.2022
65 S 65/22 -

Keine Modernisierungs­miet­erhöhung bei Austausch einer fast drei Jahrzehnte alten Gasetagenheizung

Nahezu vollständiger Ablauf der Lebensdauer

Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, kommt eine Modernisierungs­miet­erhöhung nicht in Betracht, da von einem nahezu vollständigen Ablauf der Lebensdauer der Heizung auszugehen ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln unter anderem über eine Modernisierungsmieterhöhung wegen des Austausches der Gasetagenheizung. Diese war fast drei Jahrzehnte alt gewesen. Das Amtsgericht hielt die Mieterhöhung für unzulässig. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Vollständiger Verbrauch des Abnutzungsvorrates

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, so dürfe bezüglich der alten Heizung von einem vollständigen Verbrauch des dem Gerät innewohnenden Abnutzungsvorrates auszugehen sein. Seine Lebensdauer sei zumindest nahezu vollständig abgelaufen. Insoweit können selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt werde, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handele.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 03.03.2022
    [Aktenzeichen: 8 C 340/20]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 176Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 176

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