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Landgericht Berlin, Beschluss vom 22.01.2016
65 S 442/15 -

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz außergewöhnlicher persönlicher und wirtschaftlicher Belastungen des Mieters

Finanzielle Notlage des Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

Dem Vermieter steht auch dann das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB zu, wenn die Nichtzahlung der Miete auf außergewöhnliche persönliche und wirtschaftliche Belastungen des Mieters zurückzuführen ist. Die finanzielle Notlage eines Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Sommer 2014 stellte der Mieter einer Wohnung sämtliche Mietzahlungen ein. Die Vermieterin kündigte daher dem Mieter fristlos. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er sich in einer besonderen persönlichen Belastungssituation befunden habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung trotz finanzieller Notlage

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis angesichts des Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos kündigen dürfen. Die außergewöhnliche persönliche Belastungssituation des Mieters sei in diesem Zusammenhang unerheblich gewesen. Dies habe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Aus dem Mietverhältnis ergebe sich keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Hilfestellung bei der Bewältigung persönlicher, insbesondere finanzieller Notlagen zu leisten. Diese Aufgabe liege beim Staat, deren Stellen in Anspruch zu nehmen dem Mieter gegebenenfalls obliege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 258/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 258Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 258

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Dokument-Nr.: 22371 Dokument-Nr. 22371

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