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Dem Vermieter steht auch dann das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB zu, wenn die Nichtzahlung der Miete auf außergewöhnliche persönliche und wirtschaftliche Belastungen des Mieters zurückzuführen ist. Die finanzielle Notlage eines Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Sommer 2014 stellte der Mieter einer Wohnung sämtliche Mietzahlungen ein. Die Vermieterin kündigte daher dem Mieter fristlos. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er sich in einer besonderen persönlichen Belastungssituation befunden habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 258/rb)
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Dokument-Nr. 22371
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