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Beabsichtigt ein Vermieter ernsthaft und konkret das Aufstellen eines Baugerüstes, so kann dies für den Mieter eine Besitzstörung im Sinne des § 862 Abs. 1 BGB darstellen und somit ein Unterlassen im Wege des Eilrechtsverfahrens begründen. Dies gilt hingegen dann nicht, wenn das Baugerüst für Modernisierungsarbeiten oder den Neubau von Wohnungen benötigt wird. Eine Besitzstörung ist zudem nicht dadurch gegeben, dass am Nachbarhaus ein Baugerüst steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Soweit er einen Unterlassungsanspruch damit begründete, dass durch das
Zwar könne auch die ernstliche Besorgnis, dass durch die angekündigten Maßnahmen künftig eine
Das Landgericht verkannte nicht, dass ein Gerüst vor Wohnräumen die Privatheit stört und ein Öffnen oder Offenlassen der Fenster unter Sicherheitsaspekten Einschränkungen unterliegt. Dennoch wertete es die zu erwartenden Besitzstörungen als unwesentlich. Denn seiner Ansicht nach müsse das Interesse der Allgemeinheit beachtet werden, dass darin liege mit qualitativ gutem Wohnraum zu angemessenen Preisen versorgt zu werden. Dies schließe das Interesse an der Schaffung neuen Wohnraums sowie an der Instandhaltung und laufenden Verbesserung des Wohnungsbestandes ein. Zudem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass der Wohnungsbestand angesichts der knappen Ressourcen und des Klimawandels energetisch modernisiert werden müsse. Die genannten Arbeiten können aber ohne Installation eines Gerüstes nicht vorgenommen werden. Es sei eine notwendige, nicht vermeidbare Begleiterscheinung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22998
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