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Ist in einem Mietvertrag geregelt, welche Formen der Mietsicherheit in Betracht kommen, so ist der Mieter daran gebunden. Der Vermieter muss keine andere Form der Kaution akzeptieren. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall übergab der Mieter einer Wohnung nach Mietvertragsschluss eine Kautionsbürgschaft der Deutschen Kautionskasse, laut der sich eine
Das Amtsgericht Lichtenberg entschied gegen den Mieter. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Mietvertrages sei eine der Möglichkeiten für eine Sicherheit eine Bankbürgschaft. Eine solche
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Der Mieter sei verpflichtet gewesen, eine Mietsicherheit in der vertraglich vereinbarten
Der Mieter sei zudem durch den Verweis auf die mietvertraglich vereinbarte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 514/rb)
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