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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2021
65 S 292/20 -

Formulierung in Schönheits­reparatur­klausel "Streichen der Innentüren" meint nicht "ölen"

Mieter nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet

Ist in einer Schönheits­reparatur­klausel geregelt, dass der Mieter die Innentüren "Streichen" soll, so ist damit nicht "ölen" gemeint. Der Mieter ist daher nicht zum Abbeizen und Ölen der Zimmertüren verpflichtet . Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Altbauwohnung in Berlin nach Mietvertragsende die abgeschliffenen Zimmertüren ölen. Nach der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag war das "Streichen der Innentüren" geschuldet. Die Mieter hielten aufgrund dessen nur ein Streichen der Türen in weißer Farbe für erforderlich. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Ölen der Zimmertüren

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Vermieterin könne nicht verlangen, dass die Zimmertüren geölt werden müssen. Eine solche Verpflichtung lasse sich nicht mit dem Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel in Übereinstimmung bringen. Ein Ölen sehe die Klausel nicht vor.

Üblich ist weißer Farbanstrich

Es sei üblich, so das Landgericht, dass Zimmertüren in einem Altbau einen weißen Farbanstrich haben. Will der Vermieter eine Abweichung vom Üblichen, so müsse er dies dem Mieter zumindest mitteilen. Ohne eine solchen Hinweis müsse kein Mieter erwarten, Zimmertüren abbeizen und ölen zu müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2021, 656/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 150Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 150
  • WuM 2021, 656Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 656

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