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Landgericht Berlin, Urteil vom 27.04.2016
65 S 209/15 -

Miet­erhöhungs­verlangen für Einfamilienhaus kann mit nicht einschlägigem Mietspiegel begründet werden

Kein formal unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen

Der Vermieter eines Einfamilienhauses kann sein Miet­erhöhungs­verlangen auch dann mit einem Mietspiegel begründen, wenn dieser ausdrücklich Einfamilienhäuser aus seinem Anwendungsbereich ausschließt. Das Miet­erhöhungs­verlangen wird dadurch nicht formal unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Begründung einer Mieterhöhung verwies der Vermieter eines Einfamilienhauses im März 2014 auf den Berliner Mietspiegel 2013. Die Mieterin hielt das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Ihrer Meinung nach habe sich der Vermieter nicht auf den Berliner Mietspiegel beziehen dürfen, da dieser unter anderem Einfamilienhäuser aus seinem Anwendungsbereich ausschließe. Da der Vermieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Mieterhöhungsverlangen sei formal wirksam gewesen. Es habe den Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen. Insbesondere sei das Erhöhungsverlangen entsprechend des § 558 a Abs. 2 BGB begründet worden.

Ordnungsgemäße Begründung trotz nicht einschlägigem Mietspiegel

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Mieterhöhungsverlangen trotz Bezugnahme auf den nichteinschlägigem Berliner Mietspiegel ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründung solle sicherstellen, dass der Mieter die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens überprüfen könne bzw. ihm konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung geben, ohne dass an die Begründung überhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genüge daher in formaler Hinsicht, dass das Erhöhungsverlangen Angaben über Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet - und zwar in dem Umfang, in dem der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Dies sei hier geschehen.

Mögliche fehlende Berechtigung der Mieterhöhung

Der Umstand, dass der Vermieter auf einen Mietspiegel zurückgegriffen habe, der Einfamilienhäuser ausdrücklich aus seinem Anwendungsbereich ausschloss, habe zwar nicht die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens berührt. Jedoch könne dadurch die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung in Frage stehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 655/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 655Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 655

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