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Schließt der Vermieter mit einem bereits bekannten Mieter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung, so muss er ausdrücklich auf die geänderter Bankverbindung hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter erst über einen Monat nach Mietbeginn der Mietvertrag ausgehändigt wird. Überweist der Mieter die Miete auf das alte Bankkonto begründet dies kein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2017 bewohnte eine Mieterin eine Wohnung in einem Hinterhaus in Berlin. Das Mietverhältnis lief problemlos. Im Februar 2020 zog die Mieterin innerhalb des Gebäudes um, wobei ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde. In diesem Zusammenhang verwies die Vermieterin nicht auf die geänderte
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Kündigung weder als fristlose gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam sei. Die Mieterin treffe kein Verschulden an dem
Zwar sei aus dem Mietvertrag die geänderte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31851
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