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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.12.2016
65 S 121/16 -

Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer zur Stellung einer Mieterhöhung im eigenen Namen ermächtigt werden

Mieterhöhung "im Namen des Eigentümers" unschädlich

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentums­umschreibung im Grundbuch im eigenen Namen ein Miet­erhöhungs­verlangen zu stellen. Dabei ist es unproblematisch, wenn der Käufer "im Namen des Eigentümers" die Mieterhöhung geltend macht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zum Verkauf einer vermieteten Wohnung. Noch vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch stellte die Käuferin ein Mieterhöhungsverlangen. Dazu wurde sie von der Verkäuferin ausdrücklich ermächtigt. Die Mieter der Wohnung hielten das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam, da die Käuferin noch nicht Eigentümerin der Wohnung war. Nachfolgend erhob die Käuferin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Käuferin.

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Käuferin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Käuferin stehe gemäß § 558 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Denn das Mieterhöhungsverlangen sei wirksam.

Berechtigung zur Stellung des Mieterhöhungsverlangens

Die Käuferin sei dazu berechtigt gewesen, so das Landgericht, die Mieterhöhung geltend zu machen. Denn der Käufer einer vermieteten Wohnung könne vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung im eigenen Namen ein Mieterhöhungsverlangen zu stellen (BGH, Urt. v. 19.03.2014 - VIII ZR 203/13 -).

Mieterhöhung "im Namen des Eigentümers" unschädlich

Nach Ansicht des Landgerichts sei es unschädlich, dass die Käuferin die Mieterhöhung "im eigenen Namen" geltend machte. Dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin der Wohnung war, sei für die Wirksamkeit der Erhöhungserklärung unproblematisch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 173/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 173Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 173

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