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Schließen die Interessenten eines Kaufvertrags über eine Mietwohnung einen verbindlichen Vorvertrag, so umfasst die Mitteilungspflicht aus § 577 Abs. 2 BGB auch den Vorvertrag. Allein die Information über den späteren notariellen Vertrag ist nicht ausreichend. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 wurde eine Vereinbarung über den beabsichtigten Erwerb einer in Berlin gelegenen
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Vermieterin gegen ihre Informationspflicht aus § 577 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Denn sie habe den Mieter nicht über den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32713
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