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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2003
64 S 353/03 -

Keine Mietminderung wegen Lichteinfalls durch Leuchtreklame in die Wohnung

Kein Mietmangel in der Großstadt

Fällt durch eine Leuchtreklame Licht in die Wohnung eines Mieters, so stellt dies jedenfalls in einer Großstadt keinen Mietmangel dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Mieter eine Wohnung, die nahe an den Gropiuspassagen, einem großen Kaufcenter in Berlin-Neukölln, belegen war. Nach der Errichtung einer neuen Leuchtreklame an den Gropiuspassagen fiel Licht in die Wohnung des Mieters. Dieser sah hierin einen Mangel und minderte die Miete.

Typische Lichter einer Großstadt

Das Landgericht Berlin folgte dem Mieter nicht. Es konnte keinen Mietmangel erkennen. In Innenstadtlagen sei stets mit der Errichtung von Gewerbezentren mit Leuchtreklamen zu rechnen. So wie bei Innenstadtwohnungen mit ortsüblichem Lärm zu rechnen sei, müssten hier die typischen Lichter einen Großstadt - Leuchtreklamen - hingenommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2013
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (zt/GE 2004, 352/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2004, 352Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 352

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