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Ein Mieter von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folge aus § 33 Abs. 1 SGB II, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Der Mieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der gezahlten
Das Landgericht Berlin hat der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger fehle zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32836
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