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Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.10.2022
64 S 160/22 -

Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Mietvertrag aufgrund übereinstimmender Erklärung der Eheleute erst nach Rechtskraft der Scheidung

Verbleib des Ehegatten in Mietverhältnis bei Unklarheit über Scheidung

Zwar kann eine übereinstimmende Erklärung der Eheleute gemäß § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB dazu führen, dass ein Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheidet. Dies setzt aber voraus, dass die Eheleute rechtskräftig geschieden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung in Berlin Anfang des Jahres 2022 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Die Mieter waren miteinander verheiratet. Die Vermieter hatten das Mietverhältnis zuvor fristlos gekündigt. In dem anschließenden Prozess ging es unter anderem um die Frage, ob die Mieterin aufgrund einer Scheidung von ihrem Mann zwischenzeitlich aus dem Mietvertrag ausgeschieden war. Sie gab an, den Vermietern eine entsprechende Erklärung übersandt zu haben. Die Vermieter bestritten, dass die Mieter geschieden sind. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab der Räumungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Ausscheiden des Ehegatte aus Mietverhältnis setzt Rechtskraft der Scheidung voraus

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es könne nicht als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass die Mieterin nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist. Denn die gesetzlich angeordneten Wirkungen einer Ehegattenerklärung treten frühstens mit Rechtskraft der Scheidung ein. Diesen Umstand haben die Vermieter bestritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 18.05.2022
    [Aktenzeichen: 6 C 8/22]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 566Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 566

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