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Wird durch eine mietvertragliche Regelung das ordentliche Kündigungsrecht auf "wichtige berechtigte Interessen" eingeschränkt, so wird dadurch die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung beschränkt. Der dadurch bewirkte höhere Bestandschutz des Mieters erfordert für die Eigenbedarfskündigung das Vorliegen eines Ausnahmefalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang 2012 trennte sich der Vermieter einer Wohnung von seiner Lebensgefährtin. Um die hohe
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die Kündigung wegen Eigenbedarf sei
Der Vermieter habe zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehabt, so das Landgericht. Dies habe aber aufgrund der Regelung im Mietvertrag nicht ausgereicht. Vielmehr habe ein besonderer Ausnahmefall vorliegen müssen, der die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig gemacht habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters seien nicht so schlecht gewesen, dass ihm die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht habe zugemutet werden können.
Es sei zwar richtig, so das Landgericht, dass im Rahmen der Beurteilung des Eigenbedarfs grundsätzlich vom Wunsch des Vermieters auszugehen sei. Seine Lebensvorstellungen dürfen nicht von einem Gericht ersetzt werden. Dies gelte aber dann nicht, wenn an die Voraussetzungen des ordentlichen Kündigungsrechts verschärfte Anforderungen gestellt werden. In diesem Fall müsse eine Prüfung dahingehend stattfinden, ob die Umstände des Einzelfalls einen besonderen Ausnahmefall begründen. Dabei seien nicht allein die Vorstellungen des Vermieters maßgeblich, sondern auch, ob diese unter Beachtung anderer ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten die Kündigung notwendig mache.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1405/rb)
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Dokument-Nr. 21914
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