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Besteht ein Mietmangel trotz der durchgeführten Beseitigungsmaßnahme weiter, so rechtfertigt dies nur dann eine weitere Mietminderung, wenn der Mieter den Mangel erneut anzeigt. Unterlässt er dies, besteht das Minderungsrecht nicht weiter. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung im Oktober 2012 verschiedene Mängel anzeigten und ihre Miete daraufhin minderten, unternahm die Vermieterin im Mai 2014 Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Einer der angezeigten Mängel war nach Auffassung der Mieter jedoch nicht behoben worden, so dass sie ab Juli 2014 weiterhin ihre Miete minderten. Die Mieter informierten die Vermieterin nicht über den ihrer Ansicht nach nicht behobenen Mangel. Aufgrund des aufgelaufenen Zahlungsrückstands in Höhe von 1.225,30 EUR kündigte die Vermieterin im Januar 2015 das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Da die Mieter sich weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da das Mietverhältnis zumindest durch die
Ein Mietminderungsrecht habe nicht bestanden, so das Landgericht, da es an der gemäß § 536 c BGB erforderlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 420/rb)
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Dokument-Nr. 24515
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