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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.07.2016
63 S 237/15 -

Mietmangel trotz durchgeführter Be­seitigungs­maßnahme rechtfertigt Mietminderung nur bei erneuter Mängelanzeige

Kein Fortbestand des Minderungsrechts bei unterlassener Mängelanzeige

Besteht ein Mietmangel trotz der durchgeführten Be­seitigungs­maßnahme weiter, so rechtfertigt dies nur dann eine weitere Mietminderung, wenn der Mieter den Mangel erneut anzeigt. Unterlässt er dies, besteht das Minderungsrecht nicht weiter. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung im Oktober 2012 verschiedene Mängel anzeigten und ihre Miete daraufhin minderten, unternahm die Vermieterin im Mai 2014 Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Einer der angezeigten Mängel war nach Auffassung der Mieter jedoch nicht behoben worden, so dass sie ab Juli 2014 weiterhin ihre Miete minderten. Die Mieter informierten die Vermieterin nicht über den ihrer Ansicht nach nicht behobenen Mangel. Aufgrund des aufgelaufenen Zahlungsrückstands in Höhe von 1.225,30 EUR kündigte die Vermieterin im Januar 2015 das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Da die Mieter sich weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da das Mietverhältnis zumindest durch die ordentliche Kündigung wirksam beendet worden sei. Die Mieter haben sich mit mehr als einer Monatsmiete zum Zeitpunkt der Kündigung in Zahlungsverzug befunden. Ein Recht zur Mietminderung habe nicht bestanden.

Kein Mietminderungsrecht aufgrund unterlassener erneuter Mängelanzeige

Ein Mietminderungsrecht habe nicht bestanden, so das Landgericht, da es an der gemäß § 536 c BGB erforderlichen Mängelanzeige gefehlt habe. Wenn ein Vermieter auf eine Anzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels an der Mietsache unternehme und sich danach herausstelle, dass diese nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben, müsse der Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Unterlässt der Mieter eine solche Anzeige, könne er sich nicht auf eine fortbestehende Mietminderung berufen. Das Unterlassen der Mängelanzeige begründe zudem einen Verstoß gegen mietvertragliche Verpflichtungen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 420/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 420Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 420

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