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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2016
63 S 223/15 -

Recht zur Mietminderung um 10 % aufgrund Lärmbelästigung durch Lüftungsanlage einer Shisha-Lounge

Mietmangel wegen Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm

Kommt es aufgrund der Lüftungsanlage einer Shisha-Lounge zu einer Lärmbelästigung, so steht dem Wohnungsmieter ein Recht zur Mietminderung zu, wenn die Grenzwerte der TA-Lärm überschritten werden. Ist von dem Geräusch nur das Schlafzimmer betroffen, so kann dies eine Mietminderung in Höhe von 10 % rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer an einer innerstädtischen Haupt- und Geschäftsstraße gelegenen Wohnung ihre Miete, da es aufgrund der Lüftungsanlage der im Erdgeschoss des Wohnhauses befindlichen Shisha-Lounge zu einer Lärmbelästigung im Schlafzimmer kam. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung wegen Mietmangels

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben ihre Miete um 10 % mindern dürfen, da in der Geräuschbelästigung durch die Lüftungsanlage der Shisha-Lounge ein Mangel im Sinne des § 536 BGB vorgelegen habe. Da nur das Schlafzimmer von dem Geräusch betroffen war, hielt das Gericht eine höhere Minderungsquote für nicht erforderlich.

Mietmangel wegen Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm

Soweit sich die Vermieterin darauf stützte, dass das Geräusch der Belüftungsanlage mangels Beschaffenheitsvereinbarung hinzunehmen sei, folgte das Landgericht dem nicht. Denn auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung müsse der Vermieter öffentlich-rechtliche Bestimmungen einhalten. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen, da die Grenzwerte der TA-Lärm überschritten wurden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 729/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 729Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 729

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