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Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.11.2018
63 O 42/18 -

Bisheriger Direktor der Gedenkstätte Hohenschönhausen darf zunächst doch nicht zurück an seinen Arbeitsplatz

Einstweilige Verfügung vom 22.11.2018 darf vorerst nicht vollzogen werden

Der bisherige Direktor und Vorstand der Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen darf nun doch vorerst nicht wieder in seinem bisherigen Aufgabenbereich tätig werden. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wurde einstweilen eingestellt. Dies hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller zum 31. März 2019 gekündigt und zugleich von seiner Arbeit freigestellt worden. Der Antragsteller hat zunächst Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereicht, das zuerst zu prüfen hat, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist oder die Zivilgerichte zuständig sind.

Antragsteller im Eilverfahren erfolgreich

Vor dem Landgericht Berlin hat der Antragsteller ein Eilverfahren gegen die Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen eingeleitet und die Zivilkammer 63 hat daraufhin am 22. November 2018 einen Beschluss erlassen, wonach der Stiftung aufgegeben worden ist, den Antragsteller nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften (u.a. der Geschäftsordnung der Stiftung) bis zum 31. März 2019 weiter tätig werden zu lassen.

Widerspruch gegen Einstweilige Verfügung

Nachdem dieser Beschluss dem Vertreter der Stiftung, dem Senator für Kultur und Europa als Vorsitzendem des Stiftungsrates, am 23. November 2018 zugestellt worden war, hat die Stiftung dagegen Widerspruch beim Landgericht eingelegt und zunächst beantragt, die Einstellung der erlassenen Einstweiligen Verfügung anzuordnen. Diesem Eilantrag hat die Vertreterkammer, die Zivilkammer 64, heute entsprochen und angeordnet, dass der Beschluss vom 22. November 2018 einstweilen bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vollzogen werden dürfe.

Nach 40 Vertrauensgespräche Abberufung des Antragstellers einstimmig beschlossen

Das Gericht verwies zur Begründung in seinem heutigen Beschluss darauf, die Stiftung habe glaubhaft gemacht, dass der Stiftungsrat in einer außerordentlichen Sitzung am 25. November 2018 einstimmig beschlossen habe, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung als Vorstand und Direktor der Gedenkstätte Hohenschönhausen abzuberufen. Ebenso sei glaubhaft gemacht worden, dass die Abberufung aufgrund eines Berichts der Beratungsbeauftragten Marianne Birthler beschlossen worden sei. Diese solle mehr als 40 Vertrauensgespräche geführt und erklärt haben, in keinem der Gespräche seien die Vorwürfe der Frauen angezweifelt worden; die Mitarbeiterinnen hätten nach wie vor große Angst vor dem Antragsteller.

Abwarten bis zur Entscheidung über Widerspruch für Antragsteller zumutbar

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund dessen und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen es dem Antragsteller zumutbar erscheine, bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Stiftung nicht wieder tätig zu werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ ra-online

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