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Der bisherige Direktor und Vorstand der Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen darf nun doch vorerst nicht wieder in seinem bisherigen Aufgabenbereich tätig werden. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wurde einstweilen eingestellt. Dies hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall war dem Antragsteller zum 31. März 2019 gekündigt und zugleich von seiner Arbeit freigestellt worden. Der Antragsteller hat zunächst
Vor dem Landgericht Berlin hat der Antragsteller ein
Nachdem dieser Beschluss dem Vertreter der Stiftung, dem Senator für Kultur und Europa als Vorsitzendem des Stiftungsrates, am 23. November 2018 zugestellt worden war, hat die Stiftung dagegen
Das Gericht verwies zur Begründung in seinem heutigen Beschluss darauf, die Stiftung habe glaubhaft gemacht, dass der Stiftungsrat in einer außerordentlichen Sitzung am 25. November 2018 einstimmig beschlossen habe, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung als Vorstand und Direktor der Gedenkstätte Hohenschönhausen abzuberufen. Ebenso sei glaubhaft gemacht worden, dass die Abberufung aufgrund eines Berichts der Beratungsbeauftragten Marianne Birthler beschlossen worden sei. Diese solle mehr als 40 Vertrauensgespräche geführt und erklärt haben, in keinem der Gespräche seien die Vorwürfe der Frauen angezweifelt worden; die Mitarbeiterinnen hätten nach wie vor große Angst vor dem Antragsteller.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund dessen und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen es dem Antragsteller zumutbar erscheine, bis zur Entscheidung über den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 26735
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