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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2000
62 S 234/00 -

Übliche Zunahme von Straßenverkehr stellt regelmäßig keinen Mietmangel dar

Mieter muss mit Steigerung der Lärmbelästigung rechnen

Steigert sich der Lärm durch den Straßenverkehr, so liegt darin regelmäßig kein Mietmangel. Denn die übliche Zunahme von Verkehr gehört zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Zunahme von Verkehrslärm einen Mietmangel darstellt oder nicht.

Übliche Zunahme von Straßenverkehr stellt regelmäßig keinen Mietmangel dar

Das Landgericht Berlin führte dazu aus, dass in einer Großstadt, wie etwa Berlin, davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Verkehrslärm erhöht. Daher sei die übliche Zunahme von Straßenverkehr grundsätzlich vom vertraglich vereinbarten Zustand umfasst. Eine Ausnahme könne dann vorliegen, wenn sich eine ruhige Villenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung in eine Durchgangsstraße wandelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 135/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2001, 135Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2001, Seite: 135

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