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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.06.2018
55 S 81/17 -

Hausgeld: Keine Befreiung von Beitragspflicht aufgrund Unbenutzbarkeit der Eigentumswohnung

Wohnungseigentümer steht kein Minderungsrecht zu

Ein Wohnungseigentümer ist nicht von seiner Beitragspflicht gemäß § 16 Abs. 2 WEG befreit, weil die Eigentumswohnung unbenutzbar ist. Ein Minderungsrecht steht einem Wohnungseigentümer nicht zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich die Eigentümerin von drei Wohnungen in einer Eigentumswohnanlage von ihrer Beitragspflicht für das Wirtschaftsjahr 2016 befreit, da ihre Wohnungen unbenutzbar waren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Die Beklagte sei zu Beitragszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2016 verpflichtet. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Zahlungsanspruch

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Sie sei von ihrer auf § 16 Abs. 2 WEG beruhenden Beitragspflicht nicht deshalb befreit, weil sie die drei ihr gehörenden Wohneinheiten im Wirtschaftsjahr 2016 nicht habe nutzen können. Einem Wohnungseigentümer stehe wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein Minderungsrecht zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit der Wohnung habe allein der Wohnungseigentümer zu tragen. Er bleibe daher auch bei einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit der Wohnung in vollem Umfang zu Beitragszahlungen verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 04.04.2017
    [Aktenzeichen: 4 C 161/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1293Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1293

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Dokument-Nr.: 26675 Dokument-Nr. 26675

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